Taufe

Wer kann die Taufe empfangen?

Taufbecken im Hildesheimer Dom Detail: Taufe Christi im Jordan

Jeder Mensch, ob Säugling oder Erwachsener, gesund oder behindert, ist fähig und hat das Recht, getauft zu werden, wenn er noch nicht getauft ist... (vgl. Can. 864);

Der Empfang oder das Verlangen nach der Taufe ist zum Heil notwendig. Durch die Taufe wird der Menschen von den Sünden befreit, zu einem Kind Gottes neu geschaffen und durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet sowie der Kirche eingegliedert; Die Taufe ist die Eingangspforte zu allen weiteren Sakramenten; Die Taufe im Glauben der Kirche wird nur gültig durch Untertauchen oder durch Übergießen mit Wasser gespendet mit den Taufworten: N.N., ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes (vgl. Can. 849).

Das Wort Taufe kommt von Ein- oder Untertauchen, d.h. eintauchen in Gott (vgl. Jesaja 6,3) oder wie es der Apostel Paulus sagt: in Tod und Auferstehung Jesu Christi (Römer 6,3).

Taufanmeldung

Erste Klärungen

Bitte wenden Sie sich, um erste Informationen einzuholen an Ihren Pfarrer oder an eines unserer Pfarrbüros, um einen Gesprächstermin mit dem Pfarrer zu vereinbaren.

Taufgespräch

Ist es das erste Kind für das Sie die Taufe erbitten, ist ein Taufgespräch notwendig. Zur Terminvereinbarung eines Gespräches mit dem Pfarrer wenden Sie sich bitte an an unsere Pfarrbüros.

Namenspatron 

Suchen Sie bitte einen Namenspatron / -patronin für Ihr Kind oder für Sie selbst aus (bei Erwachsenetaufe). Es soll bewußt ein Taufname ausgewählt werden, der dem christlichen Glauben und der Würde des Menschen entspricht sowie ein Namenspatron (vergleiche Heiligenlexikon oder Heilige).

Taufe Christi (Verrocchio Leonardo da Vinci Sandro Botticelli (?))
Welche Voraussetzungen zur Taufe gibt es?

1. Die Eltern, oder ein Elternteil bzw. deren rechtliche Stellvertreter, müssen dem katholischen Glauben zustimmen und ihn stellvertretend im Taufgespräch vor der Taufe und bei der Tauffeier erbitten und bekennen; 2. Es muss die begründete Hoffnung bestehen, dass das Kind im katholischen Glauben erzogen werden kann; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe aufzuschieben (vgl. Can. 868,1).

Die Eltern sollen so früh wie möglich mit dem Pfarrer Kontakt aufnehmen (telefonisch oder per Email), um einen Termin für das Taufgespräch, die Taufe und Anmeldung auszumachen.

Der Pfarrer hat persönlich oder durch andere dafür zu sorgen, dass die Eltern vorbereitet werden, mit gemeinsamem Gebet und mit Unterweisung; mehrere Familien sollten sich versammeln und nach Möglichkeit besucht werden (vgl. Can 851,2).

Die Nottaufe

Wenn sich ein Kind oder Erwachsener in Todesgefahr befindet, kann es unverzüglich getauft werden (vgl. Can. 878). Der oder die Taufspenderin (z.B. Hebamme) muss den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, unverzüglich über die Spendung der Taufe verständigen. Dieser hat die Taufe in die Kirchenbücher einzutragen (vgl. Can. 867,2).

Die Taufe von Jugendlichen und Erwachsenen

Ein Jugendlicher (ab 14 Jahren) oder Erwachsener, der die Taufe empfangen will, wird als Taufbewerber in die Kirche aufgenommen und durch einzelne Stufen zur Taufe geführt (vgl. Can. 851,1).

Der erwachsene Taufbewerber muss über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und als Taufbewerber in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen (vgl. Can. 865,1).

Ein Erwachsener, der getauft wird, muss sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen (vgl. Can. 866).

Die Taufpaten

Einem Täufling soll soweit möglich ein Pate zu Seite stehen (auch mehrere sind möglich); Seine Aufgabe ist es, dem Täufling bei der Eingliederung in das christliche Leben in der Kirche beizustehen, das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und mitzuhelfen, dass der bzw. die Getaufte den katholischen Glauben kennenlernt und ein christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt (vgl. Can. 872).

Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich: 1. Er muss vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder vom Pfarrer dazu bestimmt sein, und geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten; 2. Er muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer es ist aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig; 3. Er muss katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muss er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht; 4. Er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein; 5. Er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein (vgl. Can. 874,1).

Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann zusammen mit einem katholischen Paten als Taufzeuge zugelassen werden (vgl. Can. 874,2).

Wenn die Paten nicht in der Pfarrei wohnen, in der der Täufling lebt, sollen sie einen Patenschein von ihrem Taufpfarramt bzw. aus der Pfarrei vorlegen, in der sie leben.

(Hinweise nach http://www.kath-ottersweier-maria-linden.de/html/content/_anmeldung.html)

 
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Leiter der Seelsorgeeinheit

Jan Grzeszewski

Pfarrer, Leiter der Seelsorgeeinheit St. Blasien

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